Sie erreichen uns telefonisch am Besten in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 9.00 – 17.30 Uhr.
Freitags haben wir viele Fahrzeuge zur Begutachtung durch den TÜV-Hanse und unsere Kundenfahrzeuge Priorität.
Es kann daher vorkommen, dass Sie telefonisch niemanden erreichen. Wir bitten dies zu entschuldigen und versuchen Sie,
wenn Sie mit Rufnummerübertragung angerufen haben, zurückzurufen.
Bitte benutzen Sie hierfür das Anfrageformular. Sie finden dies auch im Hauptmenü unter „Eintragungen“ –> „Formular“.
Nein.
Briefkopien oder Kopien von Eintragungen sind keine rechtliche Grundlage für eine erneute Begutachtung und dürfen daher nicht verwendet werden.
Wenn Ihr Fahrzeug keine technischen Änderungen wie eine geänderte Auspuffanlage, Software, Turbolader, oder ähnliches aufweist, können Sie eine Downpipe mit einem geprüften Kat (E-Prüfzeichen) und einer Verwendungsliste in derer Ihr Fahrzeug aufgelistet ist, ohne weitere Begutachtung verbauen. Sie brauchen den ECE Nachweis in diesem Fall nicht mitführen.
Für eine legale Begutachtung nach §19.2 / §21 StVZO (diese ist erforderlich wenn Sie oben genannten Bauteile geändert haben) eines geänderten 200 cpsi Austauschkatalysators, ist ein Nachweis / Gutachten über die Abgasnorm in Verbindung mit dem getesteten Motor / Turbo / Software / etc. erforderlich. Ein Hinweis auf der Homepage des Verkäufers (… erfüllt Euro 3 oder Euro 4, etc.) oder ein E-Prüfzeichen auf dem Katalysator, sind nicht ausreichend. Der Verkäufer muss Ihnen hier eine Verwendungsliste oder das ECE-Gutachten mitliefern. Nur so können wir prüfen, ob Ihr Austauschkatalysator für Ihren Umbau getestet wurde und ob er die erforderliche Abgasnorm erfüllt.
Sollte ein Austauschkatalysator ohne Zulassung verbaut werden, so erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Eventuell kann es auch zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung kommen, da ohne Nachweis über die Abgasnorm man von einer Verschlechterung ausgehen muss.
Wir empfehlen unseren Kunden das Fahrzeug auf einem Trailer anzuliefern. In diesem Fall benötigen Sie keine weiteren Kennzeichen. Sollten Sie dennoch auf eigener Achse anreisen wollen, so gilt folgendes:
Sollte das Fahrzeug angemeldet sein, so darf das Fahrzeug nicht mit Kurzeit- oder Roten Händlerkennzeichen gefahren werden. Dies wäre eine Doppelzulassung/ -versicherung und kann mit erheblichem Bußgeld und Punkten bestraft werden. Wir empfehlen hier die normalen Kennzeichen anzubringen und unsere Terminbestätigung den Beamten bei einer Kontrolle vorzulegen. Sollten die Polizeibeamten dennoch Zweifel haben, so mögen sie bitte eine Mängelkarte ausstellen, welche wir dann in Verbindung mit der Begutachtung bei unserem Termin erledigen werden.
Sollte das Fahrzeug abgemeldet sein, so können Sie Ihre Rote Händlerkennzeichen (06er) verwenden. Kurzzeitkennzeichen (04er) sind nur noch möglich, wenn die TÜV-Fahrt im selben Zulassungsbezirk stattfindet, in der auch die Zulassungsbehörde liegt. Sollten Sie Ihren Zulassungsbezirk für eine Abnahme verlassen müssen, so kann Ihnen Ihre Zulassungsstelle eine Ausnahme nach §47 FZV erteilen, mit welcher Sie dann auch in andere Zulassungsbezirke fahren dürfen*. Die Fahrstrecke (Wohnort und Zielort) vermerkt die Zulassungsstelle dann in dem Fahrzeugschein.
Die beiden genannten Kennzeichen sind nur zulässig, sollte das Fahrzeug abgemeldet oder außerhalb des Saisonbereichs (wenn Saisonkennzeichen vorhanden) liegen.
* Diese Aussage teilte uns das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur am 09.04.2015 per Email und telefonisch mit!
Sollten Sie weitere Fragen haben, benutzen Sie gerne unser Kontaktformular oder
rufen Sie uns unter +49 (0) 40 – 25 76 89 69 an.